Reiterhof und Landwirtschaftsbetrieb
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedsschaft
(1) Der Reitverein “Am Kirchholz” in Rippersroda soll in das Vereinsregister eingetragen werden Nach der Eintragung lautet der Name „Reitverein am Kirchholz Rippersroda e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rippersroda.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereinigung Thüringen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Reitvereins ist
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erfüllung von Abs.1 verwirklicht. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfahrverband der Reit-und Fahrvereinigung Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (§ 16).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich befördert haben, die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen.
(3) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell langjährig unterstützen, können vom Vorstand als Fördermitglieder benannt werden.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(6) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes, des Regionalverbandes und der FN.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schrifltiche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10,- € zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge in Höhe von:
2,- €/ Monat = 24, €/Jahr für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5,- €/ Monat = 60 e/Jahr für Erwachsene erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets auch außerhalb von Turnieren die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu füttern, zu pflegen und artgerecht unterzubringen; den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen; die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister, bis zu weitere vier Mitglieder.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten desVereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervesammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretende Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden, wobei die Tagesordnung nicht angekündigt werden muß. Ein Kurzprotokoll über die durchgeführten Sitzungen ist anzufertigen, welches vom Schriftführer abzuzeichnen ist.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriflichen Verfahren (Umlaufverfahren) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Ernennung von Ehren- und Fördermitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang an der Reithalle unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ihrer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung (Aushang) hinzuweisen.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit auf zwei Kandidaten entscheidet die Stichwahl; bei erneuter Stimmengleichheit wird bis zur Entscheidung geheim abgestimmt. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei entschuldigter Abwesenheit kann die Stimme per Briefwahl an den Vorstand abgegeben werden
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotoll anzufertigen, in dem die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen aufgezeichnet werden. Dieses ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmunen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufglöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Rippersroda, den 14. Dezember 1996
mit Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes (Mitgliederversammlung vom 24.01.2020)
Vorstand:
Vorsitzender: Alexandra König | Stellvertretende Vorsitzende: Tino Stade |
1. Kassenwart: Christine Zajan | 2. Kassenwart: Patricia Botz |
Jungendwart: Lisa-Marie Bruhnke | Schriftführer: |
Kontoverbindung:
Sparkasse Arnstadt-Ilmenau
IBAN: DE47840510101833001369
BIC: HELADEF1ILK